Verein Gmeinschaftsglück - Familienverein Würenlos
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Gmeinschaftsglück - Familienverein Würenlos“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Würenlos. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
2. Ziel und Zweck
Der Verein bezweckt einen Familienverein mit geselligem Café (im Winter Innenlocation / im Sommer auf dem Spielplatz).
Er engagiert sich für die Familien im Dorf und der näheren Umgebung. Dazu gehören Aktivitäten in der freien Natur sowie in Räumlichkeiten im Dorf.
Der Verein soll ein Ort der Begegnung für Kinder und ihre Bezugspersonen sein. Dabei verfolgt er das Ziel, einen Café-Treffpunkt für Familien zu eröffnen, wo Kinder miteinander spielen und sich die Begleitpersonen (bspw. Eltern, Grosseltern, etc.) ungezwungen treffen, unterhalten und austauschen können. Es soll eine attraktive Alternative zu einem Indoorspielplatz sein mit zusätzlichen ca. monatlichen familienfreundlichen Events, wie bspw. Spaghetti-Plausch, Grillieren im Wald, Treffen im Wiemel, Bastelnachmittag, Treffen auf dem Spielplatz mit Spielzeug aus den Vereinskisten, usw.
Das Ziel ist es, Begegnungsräume und -anlässe für Familien zu bieten. Wenn Mitglieder eine Aktivität für andere Familien organisieren und durchführen möchten, können diese sich gerne beim Verein melden. Der Verein soll den Kontakt und Austausch zwischen Eltern und zwischen Erwachsenen und Kindern fördern.
Die Zielgruppe des Vereins sind Familien mit Kindern im Vorschulalter, natürlich sind auch die älteren Geschwister jederzeit willkommen. Der Verein „Gmeinschaftsglück - Familienverein Würenlos“ soll einen Mehrwert für die Gemeinde darstellen und einen guten und wichtigen Beitrag zur Integration von neu zugezogenen Familien leisten.
Beim Familientreffpunkt / Café-Treffpunkt soll ein kleines Angebot an Getränken und Snacks angeboten werden, aber es besteht kein Konsumationszwang. Es wird ein gutes und günstiges Preis-/Leistungsverhältnis für die Konsumation angestrebt.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder.
Vorstandsmitglieder bezahlen den gleichen Betrag wie die Aktivmitglieder. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist.
Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.
Passivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben volles Stimmrecht.
Gönnermitglieder mit Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht.
Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist nur per Mitgliederversammlung möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Ein Mitglied kann jederzeit wegen Gründen, wie z.B. Verletzung der Statuten, Verstösse gegen die Ziele des Vereins, etc. aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. die Revisionsstelle
d. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich zwischen Mitte März bis Mitte April statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder einen Monat im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen, auch Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens drei Wochen schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.
Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
a. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d. Entlastung des Vorstandes
e. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle.
f. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
g. Kenntnisnahme des Jahresbudgets
h. Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
i. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
j. Änderung der Statuten
k. Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
l. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
8. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens vier Personen.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, die Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen.
Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
a. Präsidium
b. Vizepräsidium
c. Kassier
d. Aktuariat
e. Beisitz
Ämterkumulation ist möglich.
Der Vorstand konstituiert sich selber mit fixer Ressort-Zuteilung.
Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
9. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, die Wiederwahl ist zulässig.
10. Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
11. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
12. Datenschutz
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
Die Mitgliederdaten werden den anderen Mitgliedern nicht bekanntgegeben, es sei denn, eine gesetzliche Bestimmung sehe dies vor.
Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.
13. Auflösung des Vereins
Der Verein kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aufgelöst werden.
Über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Liquidation entscheidet die Mitgliederversammlung, eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
14. Inkraft treten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 26. April 2024 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Sie ersetzen alle früheren vorhergehenden Versionen (bei bestehenden Vereinen).